Zwei Flugbegleiterinnen klagten vor dem Arbeitsgericht Köln auf Schadensersatz, weil sie auf einem Flug von Köln nach Berlin für ca. 45 Minuten einer Kabinenluftkontamination ausgesetzt gewesen sein sollen (Arbeitsgericht Köln, Urteile vom 10.10.2018 – 7 Ca 3099/17 und 7 Ca 3743/17)
Die Kabinenluft sollte zu Übelkeit und Schwindelgefühlen, aber auch zu andauernden neurologischen bzw. kognitiven Beeinträchtigungen geführt haben.
Während des Fluges hatten die Klägerinnen einen chemischen Geruch festgestellt. Diesen haben sie vor dem Gericht mit dem Geruch von „nassen Socken“ beschrieben. Die Außenluft soll bei der Durchleitung durch die Triebwerke in die Kabine (sog. Zapfluft) verunreinigt worden sein.
Ein ähnlicher Vorfall war bei dem Flugzeug im Übrigen bereits am Tag zuvor aufgetreten.
Die Arbeitnehmerinnen waren mit ihrer Klage nicht erfolgreich. Das Arbeitsgericht Köln war der Ansicht, dass sie nicht gem. § 104 SGB VII nachweisen konnten, dass die Fluglinie vorsätzlich gehandelt hätte. Die Regelung des § 104 SGB VII beschränkt die Haftung des Arbeitgebers im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung auf Vorsatz.
Aufgrund einer technischen Überprüfung nach dem Geruchsereignis am Tag zuvor, und aufgrund eines folgenden unproblematischen Fluges habe die Fluglinie nicht mit einem solchen sog. „smell event“ rechnen müssen. Damit konnte der Fluglinie kein Vorsatz vorgeworfen werden und eine Haftung schied aus.
Die Frage, ob ein Zusammenhang zwischen dem Geruch nach nassen Socken und Gesundheitsschäden überhaupt wissenschaftlich nachweisbar wäre und ob sich ein solcher bei den Arbeitnehmerinnen realisiert hat, musste vom Gericht deshalb nicht entschieden werden.
Quelle: www.rechtsindex.de/arbeitsrecht