Viele Eheleute verfassen ein gemeinschaftliches Testament, mit dem sie sich gegenseitig als Erben einsetzen. Kommt es später zu einem Scheidungsverfahren, stellt sich aber die Frage, ob das Testament weiter wirksam bleibt oder seine Wirksamkeit verliert. Darüber hat nun das OLG Oldenburg entschieden (Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss vom 26.09.2018 – 3 W 71/18)
Ein Ehepaar hatte ein sogenanntes „Berliner Testament“ aufgesetzt (Sie setzten sich gegenseitig zum Alleinerben ein).
Ein Jahr später trennten sie sich. Der Ehemann setzte nun ein neues Testament auf und machte seine Adoptivtochter zur Alleinerbin. Die Ehefrau solle nichts bekommen, so heißt es explizit in diesem Testament.
Dann reichte die Ehefrau die Scheidung ein, der der Ehemann vor Gericht zustimmte. Allerdings wollten beide noch ein Mediationsverfahren durchlaufen, um herauszufinden, ob sich die Ehe vielleicht retten ließe. Kurz darauf verstarb der Ehemann. Die Ehefrau und die Adoptivtochter stritten um das Erbe. Beide hielten sich allein für erbberechtigt. Es kam zu einem Gerichtsverfahren.
Das Oberlandesgericht Oldenburg bestätigte jetzt das Nachlassgericht Westerstede, wonach die Adoptivtochter Erbin geworden ist. Denn nach §§ 2268, 2077 BGB ist ein gemeinschaftliches Testament unwirksam, wenn die Ehe geschieden wird oder die Voraussetzungen für eine Scheidung vorlagen und der Erblasser die Scheidung beantragt oder einem Scheidungsantrag zugestimmt hatte. So liege die Sache hier.
Die Tatsache, dass der Ehemann sich zur Durchführung eines Mediationsverfahrens bereiterklärt habe, lasse seine ursprünglich erklärte Zustimmung zur Scheidung nicht entfallen. Es müsse vielmehr klargestellt werden, dass die Ehe Bestand haben solle, zumal im vorliegenden Fall die Eheleute bereits mehr als drei Jahre getrennt lebten. In so einem Fall wird vom Gesetz vermutet, dass eine Ehe gescheitert ist (§ 1566 BGB).
Es liege auch keine Ausnahme nach § 2268 Abs. 2 BGB vor, wonach ein gemeinsames Testament auch im Scheidungsfall gültig bleibt, wenn anzunehmen ist, dass die Eheleute dies beim Abfassen des Testaments so festlegen wollen. Eine solche Absicht könne vorliegend nicht festgestellt werden.
Quelle: www.rechtsindex.de/familienrecht