Der Betriebsarzt eines Arbeitgebers rief alle Mitarbeiter/innen zur Teilnahme an einer Grippeschutzimpfung auf- auf Kosten des Arbeitgebers.
Die Klägerin behauptete danach, sie habe einen Impfschaden erlitten und forderte Schmerzensgeld.
Wenige Stunden nach der Grippeimpfung sei es bei ihr zu starken Schmerzen mit erheblicher Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule gekommen. Sie habe mit Nackensteifigkeit, beginnenden Lähmungserscheinungen und Gefühlsstörungen sowohl im Gesicht als auch in den Händen und im rechten Bein zu kämpfen.
Sie beschwerte sich zudem, sie sei vor der Impfung nicht ordnungsgemäß über die Risiken aufgeklärt worden. Wäre sie ordnungsgemäß aufgeklärt worden, hätte sie die angebotene Grippeschutzimpfung nicht durchführen lassen.
Mit ihrer Klage fordert die Klägerin von ihrem Arbeitgeber die Zahlung eines Schmerzensgeldes. Zudem begehrt sie die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, ihr alle materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihr aus der Influenza-Impfung noch entstehen werden.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision der Klägerin vor dem Achten Senat des Bundesarbeitsgerichts hatte jedoch keinen Erfolg (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.12.2017- 8 AZR 853/16).
Nach Urteil des Bundesarbeitsgerichts haftet der Arbeitgeber nicht für den von der Klägerin behaupteten Impfschaden. Der beklagte Arbeitgeber hat gegenüber der Klägerin keine Pflichten verletzt. Bereits der amtliche Leitsatz der vorigen Instanz, des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg (Urteil, Az. 9 Sa 11/16), lautete:
„Führt eine selbständige Betriebsärztin im Betrieb eine Grippeschutzimpfung als Maßnahme der allgemeinen Gesundheitsvorsorge durch, haftet der Arbeitgeber nicht für einen möglichen Impfschaden. Der Behandlungsvertrag kommt zwischen Arzt und Arbeitnehmer zustande.“
Es sei also kein Vertrag zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, sondern zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arzt zustande gekommen. Somit fehle die Grundlage für einen Schadensersatzanspruch.
Die Beklagte war vorliegend auch nicht aufgrund des zwischen ihr und der Klägerin bestehenden Arbeitsverhältnisses verpflichtet, die Klägerin über mögliche Risiken der Impfung aufzuklären, und musste sich deshalb auch einen etwaigen Verstoß der Ärztin gegen die Aufklärungspflicht nicht zurechnen lassen.
Quelle: www.rechtsindex.de/arbeitsrecht