Ein Betriebsrat zog wegen des EntgTranspG bis zum BAG. Er wollte die Entgeltlisten des Unternehmens zur Auswertung haben, weil er meint, für die Durchsetzung der Lohngleichheit zuständig zu sein. Der Arbeitgeber gewährte dem Betriebsrat zwar Einblick in eine nach Geschlecht aufgesplittete Bruttoentgeltliste. Zur Auswertung überließ er die Liste dem Betriebsrat aber nicht.
Zu Recht, entschied das BAG (Beschl. v. 28.07.2020, Az. 1 ABR 6/19), dem Betriebsrat stehe nicht einmal ein Einsichts- und Auswertungsrecht der Entgeltlisten nach § 13 Abs. 2 Satz 1 EntgTranspG zu. Denn der Arbeitgeber habe die Auskunftsansprüche der Mitarbeitenden selbst beantwortet – damit treffe den Betriebsrat keine Auskunftsverpflichtung. In diesem Fall könne der Betriebsrat daher erst recht keine physische Überlassung der Listen über die Bruttolöhne und -gehälter vom Arbeitgeber verlangen, so das BAG.
Dass Einsichtsrechte des Betriebsrates wirklich lediglich Einblicksrechte sind und keinen Anspruch auf Überlassung der Entgeltlisten auf Dauer beinhalten, musste der Senat erst in einer dritten Entscheidung zum EntgTranspG urteilen (BAG, Urt. v. 29.09.2020, Az. 1 ABR 32/19). Diese Frage hatte der Senat bei seinem Beschluss im Juli noch offenlassen können.
Quelle: www.lto.de/recht