Eine Arbeitnehmerin war ein einziges Mal 13 Minuten zu spät zur Arbeit erschienen. Dies nahm der Arbeitgeber zum Anlass, ihr eine schriftliche Abmahnung zukommen zu lassen. Diese trug er auch gleich in die Personalakte ein. Die Frau hielt dies für übertrieben und verlangte, die Eintragung wieder zu entfernen.
Voraussetzung für eine Abmahnung sei ist ein objektiver Verstoß gegen die arbeitsvertraglichen Pflichten. Dieser Verstoß liegt mit einer Verspätung zwar grundsätzlich vor. Aber: Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muss gewahrt bleiben. Denn die einmalige Verspätung um wenige Minuten stelle nur ein geringfügiges Fehlverhalten dar, so das Arbeitsgericht Leipzig ( Arbeitsgericht Leipzig, Urteil vom 23.07.2015 – 8 Ca 532/15).
Ein solches Fehlverhalten müsse nicht gleich mit einer Abmahnung geahndet werden. Eine einfache Ermahnung, die keine Androhung einer Kündigung enthalte und nicht in die Personalakte komme, sei ausreichend.
Der Arbeitgeber musste die Abmahnung also wieder aus der Personalakte löschen.
Exkurs:
Wie der D.A.S. Leistungsservice mitteilt, fordert ein Arbeitgeber mit einer Abmahnung einen Arbeitnehmer dazu auf, ein bestimmtes, von ihm als vertragswidrig angesehenes Verhalten zu unterlassen. In der Abmahnung muss der Chef das unerwünschte Verhalten deutlich beschreiben und dem Arbeitnehmer mitteilen, was er nun von ihm erwartet. Er muss ihm außerdem für den Fall der Wiederholung arbeitsrechtliche Konsequenzen androhen. Das Wort „Abmahnung“ muss nicht vorkommen. Eine Abmahnung ist meist Voraussetzung für eine spätere verhaltensbedingte Kündigung. Sie ist nur in besonders schwer wiegenden Fällen verzichtbar. Der Arbeitgeber muss bei einer Abmahnung immer die Verhältnismäßigkeit wahren. Verstößt der Mitarbeiter in wenig schwerwiegender Weise gegen die Regeln, kann eine Abmahnung unverhältnismäßig sein. (s. D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH)
Quelle:
D.A.S. Rechtsschutzversicherung – www.das.de
www.rechtsindex.de/Arbeitsrecht Rechtsindex – Recht & Urteile