Voraussetzung ist, dass der Umgang mit den Großeltern dem Wohl des Kindes dient. Stehen dem Kindeswohl keine Gründe entgegen, kann der Umgang der Großeltern mit dem Enkel z.B. durch eine gerichtliche Umgangsvereinbarung verbindlich geregelt werden. Etwas Anderes kann gelten, wenn das Kind aufgrund der Zerrüttung des persönlichen Verhältnisses zwischen den Großeltern und den Eltern in einen Loyalitätskonflikt gerät.
Im vom OLG Oldenburg entschiedenen Fall verlangten Großeltern regelmäßigen Umgang mit ihrem 7-jährigen Enkel. Sie hatten sich mit ihrer Tochter, der Kindesmutter, Streit und ihr auf die Mailbox gesprochen, sie würden ihr nicht noch einmal verzeihen. Wenn sie ihren Enkel wiedersähen, würden sie ihm „die Wahrheit“ sagen.
Die Großeltern lehnten es auch ab, den Enkel nur im Haushalt der Mutter in deren Anwesenheit zu besuchen. Sie strebten ausdrücklich einen sogenannten unbegleiteten Umgang mit dem Kind allein an. Die erste Instanz, das Amtsgericht Leer, lehnte ein Umgangsrecht der Großeltern ab. Dagegen wehrten sich die Großeltern und so kam der Fall zum Oberlandesgericht, welches im Familienrecht die zweite Instanz bildet.
Das Oberlandesgericht Oldenburg (Beschluss vom 23.10.2017 – 3 UF 120/17) hat dann allerdings die Entscheidung des Amtsgerichts Leer bestätigt. Großeltern hätten nur dann ein Umgangsrecht, wenn dies dem Wohl des Kindes diene, also seiner Entwicklung förderlich sei. Etwas Anderes gelte, wenn das Kind aufgrund der Zerrüttung des persönlichen Verhältnisses zwischen den Großeltern und den Eltern in einen Loyalitätskonflikt geraten könne. Dies sei hier angesichts der kompromisslosen Haltung der Großeltern gegenüber der Kindesmutter zu befürchten.
Es komme in diesem Zusammenhang auch nicht darauf an, welche Seite den Konflikt verschuldet habe, da es allein um das Kindeswohl gehe. Hier hatten sich die Kindesmutter sogar durchaus konstruktiv gezeigt und einen Umgang in ihrem Haushalt angeboten. Aufgrund der bestehenden Spannungen war eine Beeinträchtigung des Kindeswohls deutlich zu befürchten.
Die Großeltern waren nicht bereit, den Erziehungsvorrang der Kindesmutter für den Enkel zu akzeptieren und zweifelten ihre Erziehungsfähigkeit an. Vor dem gesamten Hintergrund könne nicht festgestellt werden, dass ein Recht der Großeltern auf unbegleiteten Umgang dem Kindeswohl förderlich sei. Der Antrag der Großeltern war daher abzulehnen, so der Senat.
Das Gericht muss positiv feststellen können, dass der Umgang mit den Großeltern dem Wohl der Kinder entspricht. Es besteht für Großeltern keine „automatische“ gesetzliche Vermutung für die Dienlichkeit für das Kindeswohl aufgrund der Verwandtschaft, anders als bei den Eltern.
Quelle: www.rechtsindex.de/familienrecht