Die Modifizierung des Zugewinnausgleichs durch einen Ehevertrag dahingehend, dass das Betriebsvermögen aus dem Zugewinnausgleich ausgenommen wird, hält einer Wirksamkeits- und Ausübungskontrolle stand, so dass OLG Frankfurt.
Es ist also wirksam möglich, in einem Ehevertrag zu Beginn der Ehe oder einer Trennungsfolgenvereinbarung das Betriebsvermögen eines Unternehmerehegatten vom Zugewinnausgleich auszuschließen. Damit bleibt das Betriebsvermögen vor einer Aufteilung geschützt.
Haben die Ehegatten in einem wirksamen Ehevertrag vereinbart, dass das betriebliche Vermögen des Ehemannes bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs außer Betracht bleiben soll, so besteht bezüglich dieses Betriebsvermögens dann auch kein Anspruch auf Auskunftserteilung.
OLG Frankfurt, Beschluss vom 13.1.2020, Az 8 UF 115/19