Der Fall betraf den Antrag der Mutter, das Sperma ihres verstorbenen Sohnes in eine Einrichtung zu überführen, die in der Lage ist, medizinisch unterstützte Fortpflanzung oder Leihmutterschaft zu arrangieren.
Das Recht des Einzelnen, zu entscheiden, wie und wann er Elternteil wird, sei jedoch ein nicht übertragbares Recht, so der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte. Artikel 8 garantiere zudem kein Recht darauf, Großeltern zu werden.
Die Klägerin war französische Staatsangehörige. Ihr Sohn starb 2017 an den Folgen eines Krebstumors, der 2014 diagnostiziert wurde. Sobald er von seiner Krankheit erfuhr, hatte ihr Sohn den Wunsch geäußert, Vater zu werden und Nachwuchs zu bekommen, auch im Falle seines Todes. In der Folge hatte er an einem Krankenhaus Samen deponiert. Seine Pläne konnte er aber aufgrund seiner Krankheit nicht weiterverfolgen.
Im Frühjahr 2017 lehnte das Krankenhaus die Überführung des Spermas in eine Gesundheitseinrichtung in Israel, die zur Durchführung medizinisch unterstützter Fortpflanzung zugelassen ist, ab. Die Klägerin stellte daraufhin einen Eilantrag beim Verwaltungsgericht Paris und verlangte, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Ausfuhr des Spermas ihres Sohnes zu genehmigen. Dies wurde abgelehnt.
Sie argumentierte, dass die Verweigerung ihres Antrags ihr das Recht auf Ausübung des Privat- und Familienlebens und auf die Achtung des Wunsches ihres Sohnes genommen habe und zog vor den Europäischen Menschengerichtshof.
In ihrer Klage berief sie sich auf Art. 8 (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) EMRK.
Das Gericht stellte aber fest: Die von der Klägerin geltend gemachten Rechte beträfen das Recht ihres Sohnes, zu entscheiden, wie und wann er Elternteil wird. Dieses Recht gehöre aber zur Kategorie der nicht übertragbaren Rechte. Daher könne die Klägerin in dieser Hinsicht nicht geltend machen, dass sie im Namen ihres Sohnes Opfer einer Verletzung der Konvention geworden sei (Beschwerde Nr. 23038/19).
Auch den Status eines direkten Opfers erkannte ihr der EuGHMR nicht zu. Art. 8 garantiere kein Recht auf Großelternschaft, wie wertvoll auch immer das persönliche Bestreben der Klägerin sei, die genetische Linie fortzuführen.
Quelle: www.famrz/pressemitteilungen