Die Arbeitnehmerin war als Altenpflegefachkraft in einem Altersheim beschäftigt und befand sich noch in der Probezeit. Während der Arbeit erkrankten ihre Kinder, woraufhin der behandelnde Arzt deren Betreuungsbedürftigkeit feststellte. Zunächst ging sie ihrer Arbeitstätigkeit weiter nach, wobei sie ihre Kinder zeitweise mitnahm.
Einige Tage später erkrankte sie dann selbst, und teilte ihrem Arbeitgeber per SMS mit, dass sie einen Arzt aufsuchen müsse. Dieser stellte am Folgetag einen später bestätigten Verdacht auf Grippe fest.
Die Arbeitnehmerin erhielt am 06.02.2019 eine fristlose Kündigung, weil es ihr u.a. verboten gewesen sei, ihre Kinder mit zur Arbeit zu nehmen.
Die Arbeitnehmerin erhob Kündigungsschutzklage gegen die fristlose Kündigung und begehrte die Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist.
Mit seinem Urteil gab das Arbeitsgericht Siegburg Arbeitsgericht Siegburg (Urteil vom 04.09.2019 – 3 Ca 642/19) der Klage insoweit statt und entschied, dass das Arbeitsverhältnis nicht fristlos, sondern erst mit Ablauf der 2-wöchigen Kündigungsfrist in der Probezeit am 20.02.2019 beendet worden ist. Die fristlose Kündigung hielt es für ungerechtfertigt.
Es stützte seine Entscheidung darauf, dass zwar eine Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten vorläge, wenn eine Arbeitnehmerin ihre erkrankten und betreuungsbedürftigen Kinder mit zur Arbeit nimmt, dies jedoch keine außerordentliche, also fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber rechtfertige.
Zwar sei das Verhalten der Klägerin sowohl aus versicherungsrechtlichen Gründen als auch wegen der bestehenden Ansteckungsgefahr für die älteren Patienten problematisch und eine Pflichtverletzung. Einen Grund für eine sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses sah das Gericht jedoch nicht.
Grundsätzlich reiche in einem solchen Fall eine Abmahnung. Auch andere Gründe für eine sofortige Kündigung.
Quelle: www.rechtsindex.de/arbeitsrecht