Sperrt ein Arbeitnehmer einen Kollegen auf der Toilette ein und muss der Kollege daraufhin die Tür eintreten, um sich zu befreien, so rechtfertigt dies die fristlose Kündigung des Arbeitnehmers. Dies hat das Arbeitsgericht Siegburg entschieden. (Arbeitsgericht Siegburg, Urteil vom 11.02.2021 – 5 Ca 1397/20 )
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Januar 2020 entschloss sich ein Lagerist einen Kollegen auf Toilette einzusperren. Dazu schob er unter der Toilettentür ein Blatt hindurch und stieß mit einem Gegenstand den Toilettenschlüssel aus dem Schloss. Der Schlüssel fiel auf das Blatt, welches durch den Lagerist weggezogen wurde. Der Kollege musste sich schließlich durch das Eintreten der Tür befreien. Nachdem die Arbeitgeberin von dem Vorfall erfuhr, kündigte sie den Lagerist fristlos. Dagegen richtete sich seine Kündigungsschutzklage.
Das Arbeitsgericht Siegburg entschied gegen den Kläger. Die fristlose Kündigung sei wirksam. Ein wichtiger Kündigungsgrund sei darin zu sehen, dass der Kläger den Kollegen auf Toilette einsperrte. Dadurch habe er seinem Kollegen zumindest zeitweise die Freiheit beraubt. Entscheidend sei, dass das Vertrauensverhältnis zerstört wurde. Ein weiterer wichtiger Kündigungsgrund liege darin, dass der Kläger durch das Einsperren des Kollegen diesen zur Beschädigung der Tür veranlasst habe.
Nach Auffassung des Arbeitsgerichts sei eine Abmahnung entbehrlich gewesen. Der Kläger habe nicht davon ausgehen dürfen, dass die Beklagte es duldet, dass der Kläger einen Kollegen auf der Toilette einsperrt und dort so lange eingeschlossen lässt, bis dieser die Tür eintritt, um die Toilette verlassen zu können.
Quelle: www.kostenlose-urteile.de/Arbeitsrecht