Familienrecht:
Was passiert im Fall der Scheidung mit dem Haustier?
Nachdem sich ein geschiedenes Ehepaar -beide hingen sehr an ihrem Familienhund- zunächst untereinander darauf einigen konnte, dass der Hund beim Ehemann leben und die Ehefrau ein umfangreiches Umgangsrecht erhalten sollte, verlangte die Ehefrau doch die Herausgabe des Hundes, damit er bei ihr leben solle.
Wonach muss in einem solchen Fall entschieden werden?
Das OLG Stuttgart, das mit diesem Fall (OLG Stuttgart, Beschl. v. 16.04.2019 – 18 UF 57/19) betraut war, verwies zunächst auf seine Rechtsprechung aus dem Jahr 2014 worin es darauf verwies, dass auf Tiere grundsätzlich die für Sachen geltenden Vorschriften des BGB anzuwenden sind und so auf § 90a BGB.
Ein gesetzlicher Anspruch auf die Regelung des Umgangsrechts (und so auch des Aufenthaltsbestimmungsrechts) den Familienhund betreffend lasse sich nicht aus den gesetzlichen Regelungen zum Umgangsrecht mit Kindern herleiten.
Anzuwenden sei hier vielmehr die für Haushaltsgegenstände geltende Vorschrift des § 1568 b Abs.1 BGB, die eine gerichtliche Überlassung an einen Ehegatten nur für im gemeinsamen Eigentum stehende Haushaltsgegenstände vorsieht.
In diesem konkreten Fall bestand schon kein gemeinsames Eigentum, da der Ehemann den Hund allein erworben hatte.
Das Gericht bezog bei seiner Entscheidung aber auch die Frage des Tierwohls mit ein und wies darauf hin, dass eine andere Entscheidung nicht dem Tierwohl entsprechen würde, da der Hund schon seit der Trennung, die immerhin drei Jahre zurücklag, beim Ehemann wohnte.
Für den Fall des gemeinsamen Eigentums bestimmt § 1568 b BGB, dass eine Überlassung an einen der Ehegatten verlangt werden kann, wenn dieser in stärkerem Maß darauf angewiesen ist oder „es der Billigkeit entspricht“. Das wiederum bedeutet, dass eine Abwägung aller im Einzelfall vorliegenden Aspekte stattfinden muss, um ein gerechtes und angemessenes Ergebnis zu erzielen.
Quelle: www.rechtsindex.de/familienrecht