Arbeitszeugnissprache = schwere Sprache… es hat sich allgemein herumgesprochen, dass die Sprache des Arbeitszeugnisses mehr als nur eine Frage von Wohlklang oder Rechtsschreibung ist.
Tatsächlich lassen sich aus der konkreten Wortwahl in der Regel Noten vergleichbar mit Schulnoten erkennen, die die Leistung des Arbeitnehmers bewerten soll.
Genauso viel Aussagekraft kann aber auch das Weglassen eines bestimmten Wortes sein, wie ein aktueller Fall zeigt:
Bei dem hier angesprochenen Streit vor dem Landesarbeitsgericht Hamm ging es um die Erwähnung von „Ehrlichkeit“.
Der Arbeitnehmer hatte selber gekündigt, nachdem er über sieben Jahre für den Arbeitgeber tätig gewesen war, zuletzt als Verkaufsstellenleiter. Er erhielt daraufhin ein Zwischenzeugnis mit „er ist ehrlich, fleißig, pünktlich und zuverlässig“.
Das Abschlusszeugnis allerdings enthielt das Wort „ehrlich“ nicht. Dort stand nur „fleißig, pünktlich und zuverlässig“.
Der Streit über die Bezeichnung als „ehrlich“ landete sodann vor Gericht und sogar in der zweiten Instanz. Das Landesarbeitsgericht Hamm hatte den Fall zu verhandeln (LAG Hamm, 31.01.2019 – 11 Sa 795/18).
Der Arbeitgeber trug vor, dass der Arbeitnehmer an Diebstählen beteiligt gewesen sei, die in der Filiale, in der er tätig war, begangen worden seien. Es habe auch einen Hinweis aus der Belegschaft gegeben, nach welchem der Arbeitnehmer an erheblichen Diebstählen beteiligt gewesen sein sollte. So gab es tatsächlich eine handschriftliche Erklärung einer anderen Mitarbeiterin, die zugab, Diebstähle begangen zu haben und es seien auch dritte Personen beteiligt gewesen.
Der Arbeitnehmer bestritt den Vorwurf, verlangte eine Zeugnisberichtigung und trug vor, die Gründe für das Weglassen des Wortes „ehrlich“ seien nicht nachvollziehbar. Zudem sei der Arbeitgeber an das zuerst erteilte Zwischenzeugnis gebunden.
Das LAG Hamm entschied, dass der redliche Arbeitnehmer gesondert die Erwähnung von „Ehrlichkeit“ im Zeugnis fordern kann, wenn branchenüblich davon ausgegangen wird, dass das Fehlen dieses Wortes auf eine Unredlichkeit hinweist. Das Weglassen des Ehrlichkeitsvermerks sei dagegen dann gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer ein vorsätzliches untreues Verhalten irgendeiner Art begangen hat. Der Verdacht eines unredlichen Verhaltens reiche aber nicht aus, denn das Arbeitszeugnis enthalte Fakten und es gelte die Wahrheitspflicht.
Im vorliegenden Fall gehörte der Arbeitnehmer als Verkaufsstellenverwalter zu einem Personenkreis, bei dem der Rechtsverkehr eine Ehrlichkeitsaussage im Zeugnis erwartet, so dass Gericht.
Es kam also darauf an, ob hier ein bloßer Verdacht gegen den Arbeitnehmer vorlag oder ob er tatsächlich einen Diebstahl begangen hat. Der Arbeitnehmer hätte, um mit dem Weglassen des Wortes „ehrlich“ Recht zu bekommen, beweisen können müssen, dass der Arbeitnehmer tatsächlich die unredliche Handlung begangen hatte.
In diesem Fall konnte der Arbeitgeber genau das nicht beweisen. Der Arbeitgeber hatte nicht vorgetragen, dass die Mitarbeiterin, die das oben beschriebene Schriftstück abgab, tatsächlich gesehen habe, dass der konkrete Arbeitnehmer sich an den Diebstählen beteiligt hatte. Es gab weder Augenzeugen noch konnten konkrete Tatumstände genannt werden. Der bloße Vortrag über Hörensagen reichte hier nicht aus, um den Vorwurf zu beweisen.
Das Arbeitszeugnis war also zu berichtigen.
LAG Hamm, 31.1.2019 – 11 Sa 795/18