Verkauft ein Hauseigentümer sein Einfamilienhaus an sein Kind und dessen Ehegatten, gilt die dreijährige Sperrfrist für eine Eigenbedarfskündigung nach § 577 a BGB selbst dann nicht, wenn die Ehegatten geschieden oder in Trennung leben. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2015 übertrug ein Hauseigentümer sein Eigentum an ein Einfamilienhaus in Nordrhein-Westfalen auf seinen Sohn und dessen Ehefrau. Das Haus war vermietet. Zu dem Zeitpunkt der Eigentumsübertragung lebte das Ehepaar bereits in Trennung. Im Jahr 2016 wurde die Ehe rechtskräftig geschieden. Im Mai 2017 erklärte das geschiedene Paar die Eigenbedarfskündigung. Die geschiedene Ehefrau wollte zusammen mit den Kindern in das Haus einziehen, da sich dadurch unter anderem der Schulweg für die Kinder erheblich verkürzen würde. Die Mieter hielten die Kündigung für unwirksam und verwiesen zur Begründung auf die dreijährige Kündigungssperre nach Erwerb des vermieteten Hauses. Das geschiedene Ehepaar sah dies anders und erhob schließlich Klage auf Räumung und Herausgabe der Wohnung.
Amtsgericht und Landgericht gaben Räumungsklage statt – die dreijährige Sperrfrist des § 577 a BGB stehe der Eigenbedarfskündigung nicht entgegen. Denn die Kläger seien als getrenntlebende Ehegatten weiterhin Angehörige derselben Familie, so dass der Ausschlussgrund des § 577 a Abs. 1a Satz 2 BGB greife. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision der Beklagten.
Der Bundesgerichtshof bestätigt die Entscheidung der Vorinstanzen (BGH, Urt. v. 02.09.2020 – Az. VIII ZR 35/19).
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