Das Vorliegen eines berechtigten Interesses ist dann nicht erforderlich.
Nach Ablauf von drei Jahren Trennungszeit ist gemäß § 1385 Nr. 1 BGB die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft möglich. Auf das Vorliegen eines berechtigten Interesses kommt es dabei nicht an. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte sich ein Ehepaar im Jahr 2012 voneinander getrennt. Im November 2014 wurde das Scheidungsverfahren anhängig. Im September 2017 beantragte der Ehemann beim Amtsgericht Bad Hersfeld die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft. Das Gericht lehnte den Antrag ab. Die Beschwerde des Ehemanns vor dem Oberlandesgericht Frankfurt a.M. blieb erfolglos. Das Gericht vertrat die Ansicht, dass der Ehemann nur bei Vorliegen eines berechtigten Interesses die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft verlangen könne. Nummer hatte der Bundesgerichtshof über den Fall zu entscheiden.
Der Bundesgerichtshof entschied, dass das Verlangen nach vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft im Fall von § 1385 Nr. 1 BGB allein an die Trennung und den Ablauf einer mindestens dreijährigen Trennungszeit anknüpft. Weder der mit der Aufhebung der Zugewinngemeinschaft verbundene Wegfall des Schutzes vor Gesamtvermögens- geschäften noch die gleichzeitige Anhängigkeit einer güterrechtlichen Folgesache im Scheidungsverbund gebiete die darüber hinausgehende Darlegung eines berechtigten Interesses an der vorzeitigen Aufhebung der Zugewinngemeinschaft.
Der potentielle Ausgleichsgläubiger sei nicht schutzlos gestellt, so der Bundesgerichthof. Ihm stehe die Möglichkeit des Arrestes zur Sicherung seiner Ausgleichsforderung zur Verfügung.
(Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.03.2019 – XII ZB 544/18)
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