Bei einer Scheidung werden die unterschiedlichen Rentenansprüche ausgeglichen. Dies gilt auch für Zusatzversorgungen. Dabei müssen öffentliche und kirchliche Ansprüche gleichbehandelt werden. Eine kirchliche Zusatzversorgungskasse darf den Ehepartner eines Versicherten nicht in einen anderen, schlechteren Tarif verweisen. (red/dpa)
Im Rahmen einer Scheidung war über den Ausgleich von Anrechten aus Zusatzversorgungskassen zu entscheiden. Der Ehemann hatte Ansprüche bei der Evangelischen Zusatzversorgungskasse (EZVK) erworben, die Ehefrau Ansprüche in der Zusatzversorgungskasse des öffentlichen Dienstes.
Der Versorgungsausgleich wurde durchgeführt. Bei diesem Ausgleich sollen alle während der Ehe aufgebauten Anrechte auf Versorgung im Alter einzeln betrachtet und ihr Wert jeweils zur Hälfte zwischen den Ehepartnern ausgeglichen werden. Ziel des Versorgungsausgleichs ist die gleichmäßige Teilhabe beider an den während der Ehe erworbenen Rentenansprüchen. Der Versorgungsausgleich erfolgt vorrangig durch die sogenannte interne Teilung der Anrechte.
Die EZVK, die Rentenversicherung des Ehemannes, ordnete die Frau, die den Anspruch gegenüber ihrem Mann hat, als „freiwillig Versicherte“ ein. Damit hatte sie niedrigere Ansprüche, als wenn sie pflichtversichert wäre.
Dies ist aber unzulässig, so das Oberlandesgericht. Die Regelung der EZVK zur Durchführung des Versorgungsausgleichs im Fall der Scheidung eines pflichtversicherten Mitglieds erklärte das Gericht für nichtig. Der dort vorgesehene Wechsel des ausgleichsberechtigten Ehepartners in den Tarif für freiwillig Versicherte verstoße gegen das Gebot der gleichwertigen Teilhabe. Anrechte in den Zusatzversorgungseinrichtungen des öffentlichen und des kirchlichen Dienstes seien jedoch gleichartig.
Oberlandesgericht Frankfurt am 2. Juli 2019 (AZ: 6 UF 238/17)
Quelle: „Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV)“