Versorgungsausgleich: Kirchliche und öffentliche Ansprüche gleichartig

Bei einer Scheidung werden die unterschiedlichen Rentenansprüche ausgeglichen. Dies gilt auch für Zusatzversorgungen. Dabei müssen öffentliche und kirchliche Ansprüche gleichbehandelt werden. Eine kirchliche Zusatzversorgungskasse darf den Ehepartner eines Versicherten nicht in einen anderen, schlechteren Tarif verweisen. (red/dpa) Im Rahmen einer Scheidung war über den Ausgleich von Anrechten aus Zusatz­ver­sor­gungs­kassen zu entscheiden. Der Ehemann hatte Ansprüche…