In der Rechtsprechung besteht Einigkeit, dass Schmerzensgeld grundsätzlich kein einzusetzendes Vermögen nach § 90 SGB XII ist. Schmerzensgeld stünde sonst nicht mehr für dessen eigentlichen Zweck, einen Ausgleich erlittener oder andauernder Beeinträchtigungen zu schaffen, zur Verfügung.
Dem Kläger wurde im Rahmen einer Klage wegen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungen bewilligt. Nachdem er aufgefordert wurde, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse darzulegen, teilte der Kläger mit, dass er aufgrund eines Verkehrsunfalls ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000,- Euro erhalten habe und daneben über ein Guthaben in Höhe von 6.190,- Euro auf seinem Konto verfüge.
Aus den beigefügten Unterlagen ergibt sich, dass das Schmerzensgeld Ende 2017 an den Kläger überwiesen und auf einem getrennten Konto verwahrt wurde und dass das Guthaben auf dem Girokonto aus Erwerbstätigkeit in den Jahren 2017 und 2018 stammt.
Das Schmerzensgeld in Höhe von 10.000,- Euro übersteige das erlaubte Schonvermögen von 5.000,- Euro bei weitem, so die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. Sie hob die ursprüngliche Bewilligung von Prozesskostenhilfe auf. Dagegen wehrte sich der Kläger.
In der Rechtsprechung besteht Einigkeit, dass Schmerzensgeld grundsätzlich kein einzusetzendes Vermögen nach § 90 SGB XII ist. Wohl überwiegend wird hiervon keine Ausnahme gemacht (BVerwG, Beschluss vom 26.05.2011, 5 B 26/11, mit weiteren Hinweisen auf Rechtsprechung; OLG Thüringen, Beschluss vom 17.07.2013, 4 W 312/13).
Der Einsatz wäre eine Härte nach § 90 Abs. 3 SGB XII, so dass dieser nicht gefordert werden dürfe. Schmerzensgeld stünde sonst nicht mehr für dessen eigentlichen Zweck, einen Ausgleich erlittener oder andauernder Beeinträchtigungen zu schaffen, zur Verfügung. Dies entspreche auch der Einkommensfreistellung in der Sozialhilfe nach § 83 Abs. 2 SGB XII.
Teilweise wird vertreten, dass Schmerzensgeld ausnahmsweise einzusetzen sei, wenn von einem hohen Schmerzensgeld verhältnismäßig geringe Prozesskosten zu bezahlen seien (Zöller, ZPO, 31. Auflage 2016, § 115 Rn. 61; OLG Jena, Beschluss vom 29.02.2000, 4 W 81/00).
Weil die diesbezügliche Rechtsprechung aus der Zeit vor dem o.g. Beschluss des BVerwG stammt, schwierige Abgrenzungsprobleme verursacht (Wann ist ein Schmerzendgeld hoch? Welcher Anteil an Prozesskosten ist hinnehmbar?) und den Widerspruch zu § 83 Abs. 2 SGB XII nicht löst, lehnt das erkennende Gericht diese Auffassung ab.
Vermögen, das aufgrund gesonderter Verwahrung wie hier erkennbar aus Schmerzensgeld stammt, ist im Rahmen der Prozesskostenhilfe nicht als Vermögen einzusetzen und steht der Bewilligung der Prozesskostenhilfe somit nicht im Weg.
Quelle: www.rechtsindex.de/sozialrecht
Sozialgericht München, Beschluss vom 20.08.2018 – S 46 SF 327/18 E