Schmerzensgeld auf dem Konto soll Prozesskostenhilfe nicht im Weg stehen:

In der Rechtsprechung besteht Einigkeit, dass Schmerzensgeld grundsätzlich kein einzusetzendes Vermögen nach § 90 SGB XII ist. Schmerzensgeld stünde sonst nicht mehr für dessen eigentlichen Zweck, einen Ausgleich erlittener oder andauernder Beeinträchtigungen zu schaffen, zur Verfügung. Dem Kläger wurde im Rahmen einer Klage wegen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungen bewilligt. Nachdem…