Eine Kündigung muss dem Mitarbeiter zweifelsfrei zugestellt werden. Es reicht nicht aus, dem Mitarbeiter das Kündigungsschreiben „vor die Nase zu halten“ (vgl. Landesarbeitsgericht Mainz vom 5. Februar 2019 (AZ: 8 Sa 251/18).
Der Mann arbeitete als Hausmeister und in der Spülküche eines Gastronomiebetriebs. Der Geschäftsführer des Betriebs wollte ihm am 27. März 2018 ein Schreiben übergeben, das er unterzeichnen sollte. Nach eigenen Angaben wusste der Hausmeister, dass es sich um ein Kündigungsschreiben handelte. Er verweigerte die Annahme und verwies auf den an seiner Wohnanschrift vorhandenen Briefkasten.
Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass der Mann das Kündigungsschreiben vom 27. März 2018 nicht erhalten hatte. Entscheidend sei, ob ein Schreiben durch Übergabe in den „Herrschaftsbereich des Empfängers“ gelange. Dieser müsse das Schriftstück nicht dauerhaft zu seiner Verfügung haben. Es genüge Aushändigung und Übergabe, so dass er in der Lage sei, den Inhalt zur Kenntnis zu nehmen.
Sofern der Empfänger die Annahme ablehne, müsse das Schreiben so in seiner unmittelbaren Nähe abgelegt werde, dass er es ohne Weiteres an sich nehmen und lesen könne. Das sei hier nicht der Fall gewesen. Das verkenne der Arbeitgeber, wenn er betone, dass der Mitarbeiter die Möglichkeit hatte, den Inhalt des „vor die Nase gehaltenen“ Schreibens zur Kenntnis zu nehmen.
Der Arbeitgeber habe zwar behauptet, noch einmal versucht zu haben, das Schreiben zuzustellen, habe das aber weder konkretisiert noch bewiesen. Es wäre ihm zuzumuten gewesen, noch einmal zu versuchen, die Kündigung zuzustellen. Der Mitarbeiter habe offensichtlich das Schreiben nicht entgegengenommen, sondern ausdrücklich auf den Briefkasten bei seiner Wohnung hingewiesen. „Besondere Hindernisse oder Erschwernisse, auf diese Weise mittels eines zweiten Zustellversuchs den tatsächlichen Zugang des Kündigungsschreibens zu bewirken“, habe der Arbeitgeber nicht genannt und seien auch nicht ersichtlich.
Quelle: www.dav-arbeitsrecht.de