Im vom Landgericht Köln zu entscheidenden Fall (Landgericht Köln, Urteil vom 23.06.2017 – 3 O 280/16) forderte der Kläger von seiner ehemaligen Lebensgefährtin einen Kleinwagen zurück – verlor und musste sogar noch Winterreifen drauflegen.
Das ehemalige Paar führte bis ins Jahr 2015 eine Beziehung. In einem gemeinsamen Urlaub kaufte der Kläger sogar Ringe für das Paar. Außerdem wurde ein „Mini One“ nebst Winterreifen für 6.000,- € angeschafft, damit die Beklagte nach einem geplanten Umzug in eine gemeinsame Wohnung ihre Arbeitsstätte noch erreichen konnte.
Der Kläger behauptet, sie hätten sich im Sommer 2014 verlobt. Die Verlobungsfeier habe mit der Familie stattfinden sollen, nachdem sie in seine Eigentumswohnung zusammengezogen wären. Die standesamtliche Trauung habe vollzogen werden sollen, sobald der Mieter seiner Eigentumswohnung ausgezogen gewesen sei. Zu diesem Zweck habe er seine Eigentumswohnung wegen Eigenbedarfs gekündigt. Anlässlich des Verlöbnisses habe der Kläger für die Beklagte den streitgegenständlichen PKW gekauft und in Raten abbezahlt.
Doch die Beziehung scheiterte. Den Mini fuhr die Beklagte weiter, während die Winterreifen beim Kläger verblieben.
Von diesem Zeitpunkt an war das ehemalige Paar über viele Dinge uneins: während er behauptete, die Parteien seien verlobt gewesen und er habe ihr das Fahrzeug anlässlich des Verlöbnisses gekauft, sprach sie von einer „On-Off-Beziehung“. Bei den gekauften Ringen habe es sich um bloße Partnerschaftsringe gehandelt, verlobt seien sie jedenfalls nie gewesen. Der Kläger sei nur bei ihr eingezogen, da er kein Geld für die Miete gehabt habe und in seine Eigentumswohnung habe ziehen wollen, sobald diese frei werde. Zumal habe sie der Kläger über seinen Familienstand stets im Unklaren gelassen. Sie habe nie gewusst, ob der Kläger noch verheiratet sei oder nicht.
Den Mini habe sie selbst mit Geld aus ihrer Familie finanziert. Der Kläger forderte nun auf dem Gerichtsweg das Fahrzeug zurück. Die Beklagte hielt dagegen und verlangte im Gegenzug die Winterreifen heraus.
Das Landgericht Köln gab ihr Recht Landgericht Köln (Urteil vom 23.06.2017 – 3 O 280/16).
Denn nach deutschem Recht können Zuwendungen, die dem Partner im Rahmen einer ehelichen oder nichtehelichen Lebensgemeinschaft gemacht werden, nicht ohne weiteres zurückverlangt werden. Dies ist nur dann möglich, wenn die Zuwendung über das hinausgeht, was die Partner für das tägliche Zusammenleben benötigen und bei einem der Partner zur Bildung eines dauerhaften erheblichen Vermögenswertes führt. Eine Rückforderung oder ein Ausgleichsanspruch kommt also nur in Betracht, wenn der Zuwendung nach den individuellen Vermögensverhältnissen eine außergewöhnlich hohe Bedeutung zukommt.
Im entschiedenen Fall erfolgte die Anschaffung des Minis unstreitig zugunsten der Beklagten, damit diese auch nach einem Umzug ihrer Arbeit nachgehen konnte. Angesichts der Vermögensverhältnisse des Klägers sah das Landgericht Köln in der Zuwendung des Minis zwar eine teure, nicht aber eine für ihn finanziell besonders herausragende Leistung. Kann er somit den Mini nicht zurückfordern, stehen der Beklagten wiederum die mit dem Fahrzeug zusammen erworbenen Winterreifen zu.
Quelle: www.rechtsindex.de/familienrecht