Pflegekräften aus dem Ausland, die in Deutschland Patienten betreuen, steht der Mindestlohn zu. Das entschied das Bundesarbeitsgericht.
Das BAG entschied, dass nach Deutschland vermittelte ausländische Pflege- und Haushaltshilfen, die Senioren in ihren Wohnungen betreuen, Anspruch auf Mindestlohn haben. Dies gelte auch für Bereitschaftszeiten, in denen – zumeist aus Osteuropa stammende Frauen – Betreuung auf Abruf leisten. (Urteil des Bundesarbeitsgerichts, Urt. v. 24.06.2021, Az. 5 AZR 505/20).
Das BAG hält Mindestlohngesetz für anwendbar – auch für Bereitschaftszeiten
Geklagt hatte eine Frau aus Bulgarien, die nach eigenen Angaben eine mehr als 90 Jahre alte Seniorin in deren Berliner Wohnung 24 Stunden täglich an sieben Tagen in der Woche betreut hat. In ihrem Vertrag stand eine Arbeitszeit von 30 Stunden wöchentlich.
Quelle: https://www.tagesschau.de/inland/bag-zu-mindestlohn-auslaendische-pflege-101.html