Auch ein zunächst nur möglicher Vater, der die Rechtsstellung als Vater eines Kindes einnehmen möchte, ist grundrechtlich geschützt. Der Schutz aus Art. 6 GG wird im Verfahrensrecht dadurch gesichert, dass an einem Adoptionsverfahren auch ein möglicher Vater zu benachrichtigt werden muss, um die Möglichkeit zu haben, am Verfahren teilzunehmen.
Er muss nur dann nicht benachrichtigt werden, wenn aufgrund der umfassend aufgeklärten Umstände unzweifelhaft ist, dass eine Beteiligung des möglichen leiblichen Vaters nicht in Betracht kommt. Das ist der Fall, wenn dieser auf sein grundrechtlich geschütztes Interesse, die rechtliche Vaterstellung zu erlangen, verzichtet hat.
Bloße Erklärungen der Annehmenden und der Kindesmutter, der ihnen bekannte private Samenspender sei mit der Adoption einverstanden und lege keinen Wert auf eine Beteiligung am Adoptionsverfahren, reichen nicht aus, ebenso wenig nicht überprüfbare Textnachrichten.
Vgl. Bundesgerichtshof, Beschluss v. 31.7.2024 – XII ZB 147/24
(Quelle: www.juris.bundesgerichtshof.de)