Arbeitsrecht:
Sind Urlaubsansprüche vererbbar?
Das Arbeitsverhältnis endet durch den Tod des Arbeitnehmers, doch was passiert mit seinen Urlaubsansprüchen?
§ 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz bestimmt, dass Urlaub, der wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommen werden kann, abgegolten werden muss. Der EuGH hat dazu entschieden, dass der Anspruch auf bezahlten Mindesturlaub (s. Arbeitszeitrichtlinie, Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88 EG) nicht mit dem Tod des Arbeitnehmers im laufenden Arbeitsverhältnis erlöschen darf, ohne dass dafür ein Anspruch auf finanzielle Vergütung besteht, der wiederum vererblich ist (EuGH, 6. Nov. 2018 , C 570/16).
Aufgrund der erforderlichen richtlinienkonformen Auslegung des Bundesurlaubsgesetzes (§§ 1, 7 Abs. 4 BurlG) muss also der Ausgleichsanspruch für den nicht genommenen Urlaub vererbt werden können. Der nicht genommene Urlaub wird insofern Bestandteil der Erbmasse.
Dies gilt im Übrigen nicht nur für den Anspruch auf den gesetzlichen bezahlten Erholungsurlaub (§§ 1, 3 Abs. 1 BurlG), sondern auch für den Anspruch auf Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen. Der BGH hat zudem entschieden, dass das auch für den tariflichen Mehrurlaub des öffentlichen Dienstes gelten muss, da dem TVöD nicht zu entnehmen sei, dass die Erben das Risiko tragen sollen, dass der tarifliche Mehrurlaub im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Tod des Arbeitnehmers verfällt ( BGH, Urt. v. 22.01.2019 – 9 AZR 45/16).