Leben die Eltern eines Kindes getrennt und leistet der barunterhaltspflichtige Elternteil den Mindestunterhalt nicht, beteiligt sich aber an der Betreuung des Kindes, besteht ein Anspruch auf Gewährung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz nur dann, wenn der Mitbetreuungsanteil unter 40 vom Hundert liegt.
Wenn also der andere Elternteil das gemeinsame Kind mehr als 40 % mitbetreut, fällt die Möglichkeit, Unterhaltsvorschuss zu beantragen, weg.
Quelle: Bundesverwaltungsgericht, Az: 5 C 9.22 und 5 C 10.22 Urteile vom 12.12. 2023
(noch nicht veröffentlicht) Pressemitteilung des BVerwG