Was ist, wenn die frisch gebackenen, aber getrennten Eltern sich nicht auf einen Namen für ihr Kind einigen können?
Das Oberlandesgericht Nürnberg (Az. 10 UF 838/18) musste in zweiter Instanz darüber entscheiden, wie vorzugehen ist, wenn sich die beiden, gemeinsam sorgeberechtigten Elternteile über den zweiten Vor- und den Nachnamen streiten. Über den ersten Vornamen bestand kein Streit. Das Namensbestimmungsrecht als Teil des Sorgerechts kann in einem solchen Fall auf einen der Elternteile alleine übertragen werden.
Im konkreten Fall wollte die Mutter alleine entscheiden, weil sie bereits ein Kind aus einer vorigen Beziehung hatte und die Geschwister denselben Nachnamen erhalten sollten. Der Vater wollte alleine entscheiden, weil er indische Wurzeln hatte und sich diese im Namen des Kindes wiederfinden sollten.
Die Richtschnur ist das Kindeswohl, es muss also eine „ausgefeilte, am Kindeswohl orientierte Entscheidung“ getroffen werden, so das Oberlandesgericht Nürnberg. Daher bestätigte es die vorangegangene Entscheidung der ersten Instanz (AG Regensburg, Az. 209 F 758/18), die der Mutter die alleinige Entscheidungsbefugnis für den Nachnamen und dem Vater die alleinige Entscheidungsbefugnis für den Vornamen einräumte.
Die Begründung lautete, dass es dem Kindeswohl am besten entspräche, wenn das Kind denselben Nachnamen tragen würde, wie Mutter und Halbschwester, mit denen es in einem Haushalt lebt. Hinsichtlich des Nachnamens wiederum würde es dem Kindeswohl am besten entsprechen, wenn die Bindung des Kindes zum Vater und dessen Nationalität durch die Wahl eines indischen zweiten Vornamens zum Ausdruck gebracht werden kann.
Quelle: www.rechtsindex.de/familienrecht