Ein minderjähriges Kind, das im Haushalt des Stiefvaters lebt, muss grundsätzlich auch vom Stiefvater beaufsichtigt werden. Diese Aufsichtspflicht ergibt sich stillschweigend und muss nicht ausdrücklich vereinbart werden. Ausnahmsweise kann dies aber anders sein. Hierfür ist es allerdings erforderlich, dass zwischen dem Stiefelternteil und dem anderen Elternteil ausdrücklich geregelt ist, dass nur die leiblichen Eltern endgültige Entscheidung treffen sowie Gebote und Verbote aussprechen dürfen, so das Landgericht Frankfurt am Main ( vgl. Landgericht Frankfurt am Main am 11. April 2019 – AZ: 2-03 S 2/18).
In dem Fall hatte der zwölfjährige Stiefsohn vom Computer seines Stiefvaters illegal über Filesharing ein Spiel heruntergeladen. Der Spielehersteller verlangte nicht nur eine Unterlassungserklärung, sondern auch Schadensersatz. Der Stiefvater verweigerte diese Zahlung. Er wies darauf hin, dem Sohn das Herunterladen ausdrücklich verboten zu haben.
Die Schadensersatzklage des Produzenten war beim Amtsgericht erfolglos. Das Amtsgericht begründete dies damit, dass der Stiefvater weder eine gesetzliche noch eine konkludente Aufsichtspflicht übernommen habe (also durch sein Handeln gezeigt habe, dass er bereit war, die Aufsichtspflicht zu übernehmen). Die Berufung beim Landgericht scheiterte ebenfalls.
Das Landgericht wählte in seiner konkreten Begründung allerdings einen anderen Ansatz. Da nicht erkennbar war, dass die Familie die konkludente Aufsichtspflicht ausschließen wollte, ging das Gericht von einer Aufsichtspflicht des Stiefvaters für seinen minderjährigen Stiefsohn aus.
Eine Haftung auf Schadensersatz scheiterte dennoch. Stiefvater und Mutter hatten den Jungen bereits im Alter von zehn, elf Jahren darüber aufgeklärt, dass er sich im Internet „nichts Illegales herunterladen dürfe, auch nicht über Tauschbörsen“. Eine solche Belehrung genüge den Anforderungen der Aufsichtspflicht.
Quelle: www.familienanwaelte-dav.de/beschlüsse