Derzeit ergehen viele Rückforderungsbescheide der Coronahilfen, die während der Pandemie einmal gewährt worden sind.
Sind Sie davon betroffen und möchten dagegen Widerspruch einlegen oder klagen?
Es gibt inzwischen höchstrichterliche Rechtsprechung dazu, so die des Oberverwaltungsgerichts NRW (vgl. Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 17.03.2023, Az. 4 A 1986/22, 4 A 1987/24 und 4 A 1988/23).
Das Gericht urteilte, dass die angegriffenen Bescheide rechtswidrig waren.
Die Rückforderung kann rechtswidrig sein, so das Gericht, denn sie beruhten nicht auf denselben konkreten Bestimmungen, wie die ursprünglichen Bewilligungsbescheide.
Die Bedingungen, die für die Gewährung der Hilfen anfangs genannt wurden, wurden vom Oberverwaltungsgericht als bindend angesehen, das heißt im Nachhinein geänderte Bedingungen konnten nicht gelten.
Es hieß anfangs, die Hilfen würden gezahlt, um die wirtschaftlichen Notlagen, die durch die Pandemie entstanden sind, abzumildern und Liquiditätsengpässe zu überbrücken. Diese Bestimmungen wurden später neu formuliert.
Das Gericht wies außerdem darauf hin, dass Beträge, die Unternehmer zur Deckung des Existenzminimums verwendet haben, nicht zurückgefordert werden könnten, wenn diese bis April 2020 beantragt wurden, denn erst ab Mai 2020 erfolgte die Klarstellung des Ministeriums, dass zur Deckung des Existenzminimums Leistungen nach dem SGB II vorrangig seien.
Zur Rechtswidrigkeit führt die Intransparenz der Rückzahlungsbedingungen, so stimmten kurzzeitig die Angaben im Antrag nicht mit den Informationsseiten des Ministeriums überein, die Angaben änderten sich über die Monate mehrfach.
In vielen Fällen wird es sich also lohnen, gegen die Rückforderungsbescheide vorzugehen.