Bundessozialgericht, Entscheidung vom 27.6.2019 – B 10 EG 1/18 R
Gehaltsnachzahlungen können bei der Bemessung des Elterngelds berücksichtigt werden. Das hat der 10. Senat des Bundessozialgerichts gestern entschieden (Az.: B 10 EG 1/18 R).
Gehaltsnachzahlung erhalten
Die Klägerin erzielte vor der Geburt ihrer Tochter im Jahr 2014 Gehalt aus einer abhängigen Beschäftigung. Der Beklagte bewilligte antragsgemäß Elterngeld, klammerte aber das im August 2013 nachgezahlte Gehalt für Juni 2013 bei der Berechnung aus. Das Sozialgericht hat den Beklagten verurteilt, höheres Elterngeld zu gewähren. Der Gesetzgeber habe mit dem Elterngeldvollzugsvereinfachungsgesetz vom 10.9.2012 auf das Erfordernis einer Einkommenserzielung verzichtet und den tatsächlichen Zufluss als ausreichend erachtet.
Das Landessozialgericht hat die Klage abgewiesen. Gehaltsnachzahlungen im laufenden Jahr seien lohnsteuerrechtlich den Lohnzahlungszeiträumen zuzurechnen, für die sie geleistet wurden. Das nachgezahlte Gehalt für Juni 2013 sei wegen der Steuerakzessorietät des Elterngeldes deshalb außerhalb des Bemessungszeitraums (Juli 2013 bis Juni 2014) erzielt. Mit ihrer Revision rügt die Klägerin eine Verletzung von § 2 I S. 3 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz in der Fassung vom 10.9.2012.
Tatsächlich zugeflossenes Gehalt im Bemessungszeitraum zählt
Das BSG führt in den Entscheidungsgründen aus: Nachgezahlter laufender Arbeitslohn, den der Elterngeldberechtigte außerhalb der für die Bemessung des Elterngelds maßgeblichen 12 Monate vor dem Monat der Geburt des Kindes „erarbeitet“ hat, sei der Bemessung des Elterngeldes zugrunde zu legen, wenn er im Bemessungszeitraum zugeflossen ist. Denn entscheidend sei, welches Einkommen der Berechtigte „im Bemessungszeitraum hat“. Dies folge aus der gesetzlichen Neuregelung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) zum 18.9.2012.
Der beklagte Landkreis war deshalb nicht berechtigt, die von der Klägerin im Juni 2013 vor dem Bemessungszeitraum (Juli 2013 bis Juni 2014) erarbeitete Gehaltsnachzahlung bei der Berechnung des Elterngelds auszuklammern. Maßgeblich war vielmehr, dass ihr diese Gehaltsnachzahlung im August 2013 und damit im Bemessungszeitraum tatsächlich zugeflossen war.