Vor einem gerichtlichen Umgangsverfahren muss keine außergerichtliche Lösung mit Hilfe des Jugendamts versucht werden

Kein fehlendes Rechtsschutzbedürfnis für Umgangsantrag   Vor Einleitung eines gerichtlichen Umgangsverfahrens muss nicht versucht werden, den Streit mit Hilfe des Jugendamts außergerichtlich zu lösen. Es fehlt in diesem Fall nicht das Rechtsschutzbedürfnis für einen Umgangsantrag. Dies hat das Oberlandesgericht Zweibrücken entschieden (Oberlandesgericht Zweibrücken, Beschluss vom 12.11.2020 – 2 UF 139/20 –)   In dem zugrunde…