In einem neuen Beschluss hat der BGH entschieden, dass ein Ehevertrag in einer Unternehmerehe, in welchem der Zugewinnausgleich vollständig ausgeschlossen wird, wirksam ist (BGH, Beschl. v. 28.05.2025 – XII ZB 395/24, zuvor OLG Stuttgart, davor AG Stuttgart).
Die Beteiligten stritten über die Wirksamkeit ihres bei der Hochzeit geschlossenen Ehevertrages. Der Ehemann ist Unternehmer, die Ehefrau war vor den vier Kindern als Unternehmensberaterin tätig. In ihrem Ehevertrag wurde der Zugewinnausgleich ausgeschlossen, indem Gütertrennung vereinbart wurde. Ebenso wurde der Versorgungsausgleich, also der Ausgleich der Rentenansprüche, ausgeschlossen und ein gegenseitiger Erb- und Pflichtteilsverzicht vereinbart.
Auf der anderen Seite enthielt der Ehevertrag aber eine Regelung zum nachehelichen Unterhalt mit einer Wertsicherungsklausel. Es wurde festgehalten, dass die Ehefrau für mindestens die Hälfte der Ehedauer verbindlich einen Unterhalt i.H.v. 3.300,- €, sowie ab einer Ehedauer von vier Jahren monatlich 5.000,- € erhalten wird.
Der BGH hat entschieden, dass dieser Ehevertrag einer Inhaltskontrolle standhält. Zu prüfen sind stets:
– Wirksamkeitskontrolle
(relevant: Einkommens- und Vermögensverhältnisse bei Abschluss des Ehevertrages, geplanter oder bestehender Zuschnitt der Ehe sowie Auswirkungen auf Ehegatten und Kinder)
– Sittenwidrigkeit
(wenn der Ehevertrag den Kernbereich des gesetzlichen Scheidungsfolgenrechts verletzt, ohne angemessenen Ausgleich)
– einseitigen Lastenverteilung
(einseitige Dominanz eines Ehegatten, Ausnutzung einer Zwangslage, wirtschaftliche Abhängigkeit oder intellektuelle Unterlegenheit)
Der hier vorliegende Ehevertrag war wirksam, auch wenn es eine Unternehmerehe war.
Der BGH hat klargestellt, dass zum einen der Unternehmerehegatte ein legitimes Interesse daran hat, das Vermögen seines selbständigen Betriebes vor einem möglicherweise existenzbedrohenden Zugewinnausgleichs zu entziehen und zum anderen die Ehefrau in diesem Fall bei Abschluss des Ehevertrages durch ihre berufliche Stellung hinreichend abgesichert war und nach wie vor gute Chancen auf eine vergleichbare Arbeitsstelle bestand.
Zu beachten war außerdem, dass der Zugewinnausgleich nicht zum engeren Kern der gesetzlichen Scheidungsfolgen zählt (im Gegensatz zu Unterhalt und Versorgungsausgleich).