Wenn ein Kind mit schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen geboren wird, stellen sich Eltern oft dieselben Fragen: Warum ist das passiert? Hätte der Schaden verhindert werden können? Und wer übernimmt die Kosten für die Versorgung?
Wenn jedoch notwendige Untersuchungen unterbleiben, Warnzeichen nicht angemessen berücksichtigt oder medizinisch gebotene Maßnahmen verzögert werden, können Ansprüche aufgrund von Aufklärungsfehlern und Behandlungsfehlern auf Schmerzensgeld und Schadensersatz bestehen. Dabei können Fehler vor, während und unmittelbar nach der Geburt bedeutsam sein.
Warnzeichen während der Geburt werden nicht rechtzeitig erkannt oder abgeklärt
Das CTG zeichnet die kindliche Herzfrequenz und die Wehentätigkeit auf. Auffällige Befunde können Anlass für weitere Abklärung oder eine Änderung des geburtshilflichen Vorgehens sein. Rechtlich kommt es darauf an, welche Reaktion nach dem damaligen medizinischen Standard in der konkreten Situation erforderlich war.
Ein auffälliges CTG bedeutet nicht automatisch, dass sofort ein Kaiserschnitt notwendig ist. Haftungsrelevant kann aber sein, wenn die Überwachung unzureichend bleibt, ärztliche Hilfe verspätet hinzugezogen oder auf eine erkennbare Gefährdung nicht angemessen reagiert wird. Eine Hamburger Entscheidung von 2024 (OLG Hamburg, 05.09.2024 – 1 U 95/23) zeigt, dass sowohl geburtshilfliche als auch nachgeburtliche Versäumnisse zur Haftung führen können.
Ein notwendiger Notkaiserschnitt wird verzögert
Bei einer akuten Gefährdung kann es entscheidend sein, die Geburt unverzüglich zu beenden. Ein Haftungsfall kann entstehen, wenn die Dringlichkeit verkannt oder die erforderliche Entbindung nicht rechtzeitig eingeleitet wird.
Leider kommt es vor, dass ein notwendiger Notkaiserschnitt unterbleibt. Ebenso, dass eine fehlerhafte Entscheidung für eine lediglich eilige statt einer notfallmäßigen Sectio gefällt wird.
Eine Hochrisikoschwangerschaft wird in einer ungeeigneten Versorgungsstruktur betreut
Die rechtliche Prüfung beginnt nicht erst im Kreißsaal. Bereits die Betreuung einer Risikoschwangerschaft und die Wahl der geeigneten Klinik können bedeutsam sein.
Im Fall des OLG Frankfurt vom Februar 2025 (OLG Frankfurt, Urt. V. 18.02.2025 – 8 U 8/21) wurde eine Frau mit einer hochriskanten eineiigen Zwillingsschwangerschaft über Wochen in einer Klinik ohne die erforderliche neonatologische Intensivversorgung behandelt. Das Gericht bewertete das medizinische Gesamtkonzept als grob fehlerhaft.
Die Versorgung nach der Geburt oder im Rettungsdienst ist unzureichend
Auch nach der Entbindung müssen notwendige Überwachung und Behandlung sichergestellt werden. In Entscheidungen aus Hamburg und Göttingen spielten Fehler bei der Versorgung des Neugeborenen eine Rolle (OLG Hamburg, 05.09.2024 – 1 U 95/23, LG Göttingen, Urt. v. 14.08.2025, 12 O 85/21).
Eine weitere Konstellation betrifft die Notfallversorgung vor Erreichen der Klinik: Das OLG Köln bestätigte im Januar 2026 (OLG Köln, 07.01.2026 – 5 U 115/24) die Haftung wegen unterlassener erforderlicher Maßnahmen bei einem Nabelschnurvorfall.
Über wesentliche Behandlungsalternativen wird nicht ausreichend aufgeklärt
Die Mutter muss grundsätzlich verständlich und rechtzeitig über wesentliche Risiken und relevante Alternativen aufgeklärt werden. Eine Alternative ist insbesondere dann zu erläutern, wenn mehrere medizinisch gleichermaßen indizierte und übliche Methoden wesentlich unterschiedliche Risiken, Belastungen oder Heilungschancen haben.
Daraus folgt keine ausnahmslose Pflicht, bei jeder Geburt einen Kaiserschnitt als gleichwertige Alternative anzubieten. Entscheidend sind die konkrete Situation und die medizinischen Voraussetzungen.
Welche Schmerzensgelder haben deutsche Gerichte zuletzt zugesprochen
Die folgenden Entscheidungen betreffen besonders schwere kindliche Gesundheitsschäden. Die Beträge sind keine allgemeine Schmerzensgeldtabelle und lassen sich nicht allein anhand einer Diagnose auf andere Fälle übertragen.
| Gericht und Entscheidung | Schmerzensgeld | Wesentlicher Hintergrund |
| OLG Hamburg, 05.09.2024 – 1 U 95/23 | Insgesamt 800.000 Euro | Grobe Fehler in der Geburtshilfe und neonatologischen Behandlung; schwere dauerhafte Beeinträchtigungen. Bereits gezahlte 25.000 Euro waren enthalten, weitere 775.000 Euro wurden zugesprochen. [2] |
| OLG Frankfurt am Main, 18.02.2025 – 8 U 8/21 | 720.000 Euro | Fehlerhafte Betreuung einer Hochrisikoschwangerschaft; schwerste Hirnschäden mit vielfältigen dauerhaften Folgen. [4] |
| LG Göttingen, 14.08.2025 – 12 O 85/21 | 1.000.000 Euro | Mehrere grobe Fehler, darunter unterlassener Notkaiserschnitt und unzureichende Versorgung nach der Geburt; schwerste körperliche und geistige Beeinträchtigungen. [3] |
| OLG Köln, 07.01.2026 – 5 U 115/24 | 650.000 Euro | Fehlerhafte Notfallversorgung bei Nabelschnurvorfall; schwerste hypoxische Hirnschädigung und lebenslange umfassende Hilfsbedürftigkeit. [6] |
| OLG Köln, 09.03.2026 – 5 U 5/24 | 500.000 Euro Teilschmerzensgeld | Unter anderem verspätete Notsectio. Der Betrag erfasst die behandlungsbedingten Beeinträchtigungen bis zur letzten mündlichen Verhandlung; künftige immaterielle Schäden blieben ausdrücklich vorbehalten. [5] |
Wovon hängt die Höhe des Schmerzensgeldes ab
Maßgeblich sind insbesondere die Schwere und Dauer der Beeinträchtigungen, Schmerzen, Behandlungen, dauerhafte Einschränkungen und die Auswirkungen auf das gesamte Leben des betroffenen Kindes. Auch die konkreten Umstände des Fehlers können relevant sein.
Die Entscheidungen zeigen, dass bei schwersten Geburtsschäden hohe Entschädigungen möglich sind. Sie begründen aber weder einen Mindestbetrag noch eine Garantie für einen bestimmten Anspruch.
Schmerzensgeld und Versorgungskosten sind unterschiedliche Ansprüche
Das Schmerzensgeld soll immaterielle Beeinträchtigungen ausgleichen. Daneben können materielle Schäden zu ersetzen sein, etwa ein durch die Schädigung verursachter zusätzlicher Pflege- und Betreuungsbedarf sowie auch Ersatz für Pflegeleistungen und eine laufende Rente.
Gerade bei einem Kind ist außerdem wichtig, künftige Schäden rechtlich abzusichern. Die Ansprüche sind danach zu prüfen, wem der jeweilige Schaden entstanden ist und ob Forderungen bereits auf Sozialleistungsträger übergegangen sind.
Wie lässt sich ein Behandlungsfehler nachweisen
Für die Prüfung sind die vollständigen Unterlagen entscheidend: Schwangerschaftsdokumentation, CTG-Aufzeichnungen, Geburtsbericht, Operations- und Anästhesieunterlagen sowie Dokumente zur Versorgung des Neugeborenen. Die medizinische Bewertung erfolgt regelmäßig mithilfe sachverständiger Expertise.
Grundsätzlich müssen Behandlungsfehler und ihr Zusammenhang mit dem Schaden nachgewiesen werden. Bei einem groben Behandlungsfehler, der grundsätzlich geeignet ist, den eingetretenen Gesundheitsschaden zu verursachen, sieht § 630h Absatz 5 BGB eine Vermutung der Ursächlichkeit vor. Auch bestimmte Befunderhebungsfehler können eine Beweislastumkehr auslösen.
Was Eltern bei einem Verdacht tun können
Sichern der Behandlungsunterlagen, Notieren der Abläufe (Gedächtnisprotokoll) inkl. des Pflege- und Unterstützungsbedarfs. Eine anwaltliche Prüfung kann klären, welche Vorwürfe medizinisch untersucht werden sollten, wer als Anspruchsgegner in Betracht kommt und welche Schäden geltend zu machen sind.
Auch die Verjährung sollte zeitnah geprüft werden. Die regelmäßige Frist beträgt drei Jahre; ihr Beginn hängt grundsätzlich von der Entstehung des Anspruchs und der Kenntnis beziehungsweise grob fahrlässigen Unkenntnis der maßgeblichen Umstände und der verantwortlichen Person ab. Das Geburtsdatum allein bestimmt deshalb nicht automatisch den Fristbeginn. [
Sie vermuten, dass Ihr Kind durch einen Behandlungsfehler geschädigt wurde? Ich unterstütze Sie dabei, den Behandlungsverlauf rechtlich prüfen zu lassen und mögliche Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche geltend zu machen.

