Beteiligung von Samenspendern am Adoptionsverfahren
Auch ein zunächst nur möglicher Vater, der die Rechtsstellung als Vater eines Kindes einnehmen möchte, ist grundrechtlich geschützt. Der Schutz aus Art. 6 GG wird im Verfahrensrecht dadurch gesichert, dass an einem Adoptionsverfahren auch ein möglicher Vater zu benachrichtigt werden muss, um die Möglichkeit zu haben, am Verfahren teilzunehmen. Er muss nur dann nicht benachrichtigt…