Kündigungsschreiben: Korrekte Zustellung entscheidend
Eine Kündigung muss dem Mitarbeiter zweifelsfrei zugestellt werden. Es reicht nicht aus, dem Mitarbeiter das Kündigungsschreiben „vor die Nase zu halten“ (vgl. Landesarbeitsgericht Mainz vom 5. Februar 2019 (AZ: 8 Sa 251/18). Der Mann arbeitete als Hausmeister und in der Spülküche eines Gastronomiebetriebs. Der Geschäftsführer des Betriebs wollte ihm am 27. März 2018 ein Schreiben…