Die Frage, ob Jugendliche unter Umständen selbst über Durchführung einer Corona-Schutzimpfung entscheiden dürfen, beschäftigt derzeit viele Eltern.
Dafür könnte sprechen, dass eine vorhandene Einsichtsfähigkeit dazu führen könnte, dass der/die Jugendliche im konkreten Einzelfall in eine medizinische Behandlung einwilligen könnte. Aufgrund von persönlicher Reife und der Fähigkeit, die Tragweite einzuschätzen und Vor- und Nachteile abzuwiegen, wäre dann die Einwilligung der Eltern und somit die Einwilligung des anderen Elternteils bei gemeinsamen Sorgerecht entbehrlich.
Dennoch gibt es einen Unterscheid zwischen Minderjährigen und Volljährigen im Gesetz und bei Minderjährigen müssen sich gemeinsam Sorgeberechtigte bei wichtigen Entscheidungen einigen, um eine Entscheidung treffen zu können.
Das OLG Frankfurt hat nun entschieden, dass auch bei vorhandener Einwilligungsfähigkeit bei einem fast 16-jährigen Kind die Einigung der sorgeberechtigten Eltern erforderlich ist (OLG Frankfurt, Beschl. v. 17.08.2021 – 6 UF 120/21). Hierbei ist auch der Kindeswille zu berücksichtigen, dessen Bedeutung mit dem Älterwerden wächst.
Wenn die Eltern sich nicht einigen können, muss die Zustimmung des anderen Elternteils dadurch ersetzt werden, dass das Familiengericht einem Elternteil alleine die Entscheidungsbefugnis zuteilt.
Die Gerichte orientieren sich dabei an den Empfehlungen der STIKO.