Eltern ließen einen 10-jährigen gewähren, wie er Gewaltspiele auf dem Computer spielte. Die Mutter hatte Angst, wie ihr Sohn reagiere, wenn er das Spiel nicht mehr spielen dürfe. Ohne eine gerichtliche Entscheidung werde sie ihrem Sohn das Spiel nicht untersagen können, war ihre Aussage.
Mit dem bei Gericht anhängig gemachten Verfahren stritten dann die Kindeseltern über die Ausrichtung der gemeinsamen elterlichen Sorge. Im Rahmen der gerichtlichen Anhörung führte der Junge auch zu seinen üblichen Freizeitaktivitäten aus und benannte u.a., dass er eine Spiele-Konsole Playstation 4 besitze, die er letztes Jahr zu Weihnachten von seinen Eltern gemeinsam erhalten habe.
Zu den vorhandenen Spielen benannte er unter anderem das Spiel „Grand Theft Auto (GTA) 5“ sowie „Call of Duty“. Sein Vater verfüge ebenfalls über eine Playstation, auf der er spielen könnte. Nach Recherche des Gerichts unterliegen diese Spiele einer USK-Einstufung ab 18 Jahren.
Die Kindesmutter verharmloste das Spiel mit dem Argument, insbesondere das Spiel GTA werde doch auch von vielen anderen gleichaltrigen Kindern z.B. aus der Klasse ihres Sohnes gespielt. Sie wisse um die Brutalität in dem Konsolen-Spiel, und dass dieses laut dem deutlichen Aufdruck erst ab 18 erlaubt sei. Das sei jetzt aber schon so weit eingerissen. Sie könne sich jedoch kaum vorstellen, wie ihr Sohn reagiere, wenn nur er das Spiel nicht mehr spielen dürfe, „alle anderen“ seiner Freunde oder Klassenkameraden aber schon.
Spieletitel, die gemäß § 14 Jugendschutzgesetz mit „keine Jugendfreigabe“ / „USK ab 18“ eingestuft worden sind, gefährden das geistige und seelische Wohl von Minderjährigen. Dieser Gefahr ist unverzüglich zu begegnen, hielt das Gericht fest (Amtsgericht Bad Hersfeld, Beschluss vom 27.10.2017 – 63 F 290/17 SO).
Daher erteilte es den Eltern folgende familiengerichtliche Auflage:
Der aufgezeigten Gefahr für das Kindeswohl des 10-jährigen Jungen könne nur begegnet werden, indem die betreffenden Videospiele von dem Kind weggenommen und ihm künftig nicht mehr zugänglich gemacht werden.
Das Kind kann und darf sich – in dem von seinen Eltern vorzugebenden zeitlichen Rahmen – hiernach künftig noch weiterhin mit solchen Videospielen beschäftigen, welche für sein Alter und den Stand seiner Entwicklung angemessen erscheinen, beispielhaft hier weiter das Spiel „FIFA 2017“ spielen, welches, wie im Verfahren benannt wurde, der Junge für seine Konsole Playstation 4 ebenfalls zu seiner Verfügung hat.
Zugleich bestimmte das Gericht, dass die Kindeseltern auch künftig sämtliche Videospiele, die eine auf der Verpackung ersichtliche Einstufung „USK ab 18“ tragen, dem Kind nicht zugänglich machen oder zum Spielen überlassen dürfen. Solche Spiele dürfen dem Kind auch dann nicht überlassen werden, wenn diese noch von gleichaltrigen Freunden oder Klassenkameraden des Kindes gespielt werden und das Kind geltend macht, sonst zu einem Außenseiter in einer Gruppe zu werden.
Quelle: www.rechtsindex.de/familienrecht