Grundsätzlich regelt die ZPO, dass derjenige, der eine Klage (oder im Familienrecht „einen „Antrag“ zurücknimmt, die gesamten Kosten des Verfahrens auferlegt bekommt. Dies betrifft die Gerichtskosten, die Kosten der eigenen anwaltlichen Vertretung und auch die der Gegenseite.
Bei einem Sorgerechtsverfahren, das aus Sorge um das Kindeswohl eingeleitet wurde, mag einem das unfair vorkommen.
Das Oberlandesgericht München hat bereits 2014 entschieden, dass es den Grundsätzen der Billigkeit, also der Fairness, entspricht, wenn die Kosten entgegen des o.g. Grundsatzes nicht einer Seite alleine auferlegt werden, sondern es auch bei der Rücknahme eines Antrages auf Sorgerecht richtig sein kann, wenn jeder die Hälfte der Gerichts- und Anwaltskosten trägt.
In Angelegenheiten der elterlichen Sorge ist besondere Zurückhaltung geboten, einem Elternteil, der im wohlverstandenen Interesse eines gemeinsamen Kindes handelt, die gesamten Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Allein der Umstand, dass der Sorgerechtsantrag zurückgenommen wird, kann eine Abweichung von diesem Grundsatz nicht rechtfertigen. (OLG München, Beschl. v. 7.3.2014 – 4 WF 130/14 (AG Augsburg)).
In Familiensachen hat das Amtsgericht über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen zu entscheiden (§ 81 Abs. 1 S. 1 FamFG). Die Vorschrift des § 81 FamFG ist auch nach Antragsrücknahme heranzuziehen (§ 83 Abs. 2 FamFG).
Hier muss sich das Gericht die konkreten Erwägungen des Antragstellers anschauen und eine Billigkeitsabwägung treffen. So kann das Ergebnis durchaus sein, dass die Kosten des Verfahrens zwischen den Beteiligten zu teilen sind.