Weil ein Schüler der 6. Klasse kaum Bereitschaft zeigte, sich an die Anweisungen der Lehrkräfte zu halten, wurde der Schüler von einer Klassenfahrt ausgeschlossen. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Schüler mit Eilantrag an das Verwaltungsgericht Aachen (Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Aachen, Beschluss vom 01.07.2019 – 9 L 752/19),.
Ein Schüler der 6. Klasse einer Gesamtschule hatte bereits acht Eintragungen im Klassenbuch wegen Fehlverhaltens, obwohl gerade ein Monat vergangen war. Kurz darauf führte der Sonderpädagoge der Schule auf Bitten der Schulleitung ein Gespräch mit fünf Schülern der Klasse 6 – darunter dem Antragsteller – über Auseinandersetzungen zwischen ihnen.
Der Antragsteller störte mehrfach das Gespräch, unter anderem, indem er einen seiner Schuhe auszog und gegen die Nase eines Mitschülers hielt. Daher brachte der Sonderpädagoge den Antragsteller in einen benachbarten Unterrichtsraum und forderte ihn auf, dort auf ihn zu warten, bis er mit den vier anderen Schülern gesprochen habe
Im Anschluss wolle er dann mit ihm reden. Der Antragsteller verließ aber ohne Rücksprache das Schulgebäude. Darauf im Rahmen des Elternsprechtages in Gegenwart seiner Eltern von dem Sonderpädagogen angesprochen, erklärte der Antragsteller, er sehe keinen Redebedarf.
In Folge wurde dem Schüler mitgeteilt, dass die Teilkonferenz der Schule beschlossen habe, ihn wegen „Missachtung von Lehreranweisungen“ von der vorgesehenen Klassenfahrt auszuschließen. Dagegen wehrt sich der Schüler mit einem Eilantrag.
Die Ordnungsmaßnahme sei rechtmäßig, nach den Klassenbucheinträgen und den aktenkundigen Schilderungen diverser Lehrkräfte bestünden für das Gericht keine Zweifel daran, dass der Antragsteller erhebliche Defizite bei seiner Bereitschaft zeige, sich an Anweisungen der Lehrkräfte zu halten.
Von einem solchen Fehlverhalten des Antragstellers sei nach den überzeugenden Ausführungen des Sonderpädagogen auch am Gesprächstag auszugehen. Insoweit falle im Übrigen auf, dass der Antragsteller bzw. seine Eltern zwar mehrfach die Unrichtigkeit des Sachverhalts andeuten, aber zu keinem Zeitpunkt eine konkrete Schilderung vorlegen, was sich aus ihrer Sicht am Gesprächstag zugetragen haben soll.
Das Fehlverhalten sei auch gewichtig, weil insbesondere auf Klassenfahrten Lehrkräfte darauf angewiesen seien, dass Schüler klare Anweisungen befolgen, damit die Lehrkräfte die ihnen obliegende Aufsichtspflicht verantwortlich ausüben können.
Insbesondere dann, wenn Eltern und Schule – wovon im vorliegenden Fall nach Aktenlage auszugehen sei – nicht gemeinsam an einem Strang zögen, um Verhaltensweisen abzustellen, die einen ordnungsgemäßen Schulbetrieb erschweren oder sogar unmöglich machen, könnten rein pädagogische Maßnahmen früher zugunsten von Schulordnungsmaßnahmen aufgegeben werden.
Quelle: www.rechtsindex.de/Urteile