Julia Plate – Arbeitsgebiete Familienrecht und Arbeitsrecht
Fachanwältin für Familienrecht
Transparente Kosten
Es gibt viele Situationen im Leben, in denen man am liebsten einen Anwalt “einschalten” würde bzw. bei einem Anwalt eine fachkundige und rechtliche Meinung einholen würde. Doch viele scheuen diesen Weg, da sie meinen, es sich nicht leisten zu können.
Diese Annahme ist allerdings nicht korrekt: Die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren ist durch das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) festgelegt. Hierin ist festgelegt, für welche Tätigkeit welche Gebühr abgerechnet werden muss. Die Gebührensätze sind von verschiedenen Faktoren abhängig. Insbesondere vom Streitwert, vom Umfang der Tätigkeit sowie von der Schwierigkeit Ihres Sachverhalts. Bereits im Rahmen des Erstgesprächs klären wir mit Ihnen ab, welche Kosten für Ihr jeweiliges Anliegen anfällt, bzw. ob eine Kostenübernahme durch eine Rechtsschutzversicherung möglich ist.
Erstberatung:
Nach dem Berufsrecht der Rechtsanwälte ist es Anwälten nicht erlaubt, kostenlose Beratungen anzubieten. Deshalb sind auch Erstberatungsgespräche kostenpflichtig. Die Gebühr für die Erstberatung ist in § 34 der Rechtsanwaltsvergütungsordnung geregelt.
Hiernach beträgt die Erstberatungsgebühr für Verbraucher höchstens 190,00 € zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Festsetzung der Gebührenhöhe liegt im Ermessen des Rechtsanwalts. Höchstens entstehen jedoch im Falle einer Erstberatung Kosten in Höhe von 226,10 € (190,00 € zzgl. MwSt.), da dieser Betrag die Höchstgebühr darstellt.
Die Kosten einer Beratung mit durchschnittlichem Aufwand betragen hier 150,00 € zzgl. Mehrwertsteuer.
Ist die Beratung mit Mehraufwand verbunden betragen sie 190,00 € zzgl. Mehrwertsteuer.
Soll ein schriftliches Gutachten erstellt werden, beträgt die Gebühr für Verbraucher höchstens 250,00 € zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Auch hier richtet sich die Gebührenhöhe nach Umfang, Aufwand und Schwierigkeit.
Wenn nach der Erstberatung eine Auftragserteilung erfolgt und die Kanzlei in Ihrer Angelegenheit gerichtlich oder außergerichtlich tätig wird, ist die Beratungsgebühr in voller Höhe anzurechnen, wenn die erfolgte Beratung mit der gerichtlichen oder außergerichtlichen Angelegenheit in Zusammenhang steht.
Gesetzliche Gebühren:
Außergerichtliche Verfahren
In außergerichtlichen Verfahren richtet sich die Höhe der Gebühr nach dem Gegenstandswert. Wird beispielsweise die Gegenseite zur Zahlung des Arbeitslohnes aufgefordert, bildet die Höhe des Lohnes die Höhe des Gegenstandwertes. Bleibt man bei diesem Beispiel und fordert der Rechtsanwalt die Gegenseite nur auf, den Lohn in Höhe von 3000,00 € zu zahlen, entstehen nach dem Rechtsanwaltsgebührengesetz in Verbindung mit den Gebührentabellen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von insgesamt 334,75 €. In diesen Gebühren sind die gesetzliche Mehrwertsteuer und eine Auslagenpauschale für Post und Telekommunikation in Höhe von 20,00 € enthalten. Von Bedeutung ist auch, dass die Kosten eines Rechtsanwalts als Schadensersatz gegenüber der gegnerischen Partei geltend gemacht werden können, wenn die Beauftragung des Rechtsanwalts aufgrund des Verhaltens der Gegenseite notwendig gewesen ist.
Gerichtliche Verfahren
In gerichtlichen Verfahren richten sich die Gebühren nach dem Streitwert; im Familienrecht nach dem Verfahrenswert, der gleichbedeutend ist.
Bei beispielsweise einvernehmlichen nicht streitigen Scheidungen ohne Kinder und ohne sonstige Vermögenswerte richtet sich der Verfahrenswert nach dem dreifachen monatlichen Netto-Einkommen der Ehepartner. Wird der Versorgungsausgleich im Rahmen der Scheidung durchgeführt, erhöht sich der Verfahrenswert um jeweils 10 % des Scheidungsverfahrenswertes für jede einzelne Versorgungsanwartschaft.
Nachdem der Verfahrenswert bekannt ist, erfolgt die Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren auf Grundlage des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
Gerne berechne ich für Sie Ihre voraussichtlichen individuellen Scheidungskosten, die sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz richten.
Honorarvereinbarung:
Unabhängig vom Rechtsanwaltsvergütungsgesetz gibt es die Möglichkeit, mit dem Mandanten Honorarvereinbarungen zu schließen. Zu unterscheiden ist zwischen Honorarvereinbarungen auf Stundenbasis und pauschalen Honorarvereinbarungen. Bei ersteren wird nach Stunden abgerechnet. Bei der pauschalen Honorarvereinbarung wird zwischen Mandant und Rechtsanwalt ein pauschaler Betrag für die gesamte Rechtsanwaltstätigkeit festgelegt.
Bei Verfahren mit hohen Streit- oder Verfahrenswerten ist es für den Mandanten unter Umständen finanziell lohnenswerter, Honorarvereinbarungen zu schließen, wenn die Tätigkeit des Anwalts einen geringen Umfang aufweist und rechtlich nicht komplex ist.
Beratungshilfe:
Beratungshilfe ist eine Sozialleistung für den rechtssuchenden Bürger, der nicht in der Lage ist, die Kosten für einen Rechtsanwalt aufzubringen. Benötigt ein Bürger eine anwaltliche Beratung und gegebenenfalls eine außergerichtliche Vertretung, kann er bei dem für ihn zuständigen Amtsgericht einen Beratungshilfeschein beantragen. Beratungshilfe wird jedoch nur unter den im Beratungshilfegesetz genannten Voraussetzungen bewilligt. Einerseits muss der rechtssuchende Bürger persönlich und wirtschaftlich nicht in der Lage sein, die Rechtsanwaltskosten aufbringen zu können und andererseits darf keine andere Möglichkeit für eine Hilfe zur Verfügung stehen, die dem Bürger zuzumuten ist.
Beratungshilfe wird nur für die anwaltliche Beratung und für eine eventuelle außergerichtliche Tätigkeit, jedoch nicht für eine Vertretung im gerichtlichen Verfahren gewährt. Für Letzteres spielt lediglich die Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe (s. Prozesskostenhilfe) eine Rolle.
Prozesskostenhilfe / Verfahrenskostenhilfe:
Prozesskostenhilfe oder die im Familienrecht gleichbedeutende Verfahrenskostenhilfe wird Bürgern gewährt, die weder persönlich noch wirtschaftlich in der Lage sind, die Kosten für ein gerichtliches Verfahren aufzubringen.
Es kommt also auf die Einkommensverhältnisse an.
Bei nicht erwerbstätigen rechtssuchenden Bürgern wird die Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe meist ratenfrei gewährt, wenn die weiteren Voraussetzungen für die Bewilligung vorliegen. Ratenfreie Prozesskostenhilfe bedeutet, dass die gesamten Verfahrenskosten von der Staatskasse bezahlt werden. Die Rechtsverfolgung darf aber nicht mutwillig sein und muss zusätzlich eine hinreichende Aussicht auf Erfolg haben. Nur in diesem Falle wird Prozesskostenhilfe bewilligt.
Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe kann jedoch auch mit Ratenzahlung bewilligt werden, wenn dem rechtssuchenden Bürger die Zahlung der monatlichen Raten aufgrund seines Einkommens zumutbar ist.
Beachten Sie: Wird Prozesskostenhilfe bewilligt und unterliegen Sie im gerichtlichen Verfahren komplett, übernimmt die Staatskasse nur die Gerichtskosten und die Kosten des eigenen Rechtsanwalts. Die Kosten des gegnerischen Rechtsanwalts werden nämlich nicht von der Staatskasse gezahlt, wenn man ein gerichtliches Verfahren verliert.
Bei Bedarf werde ich Sie über alle Einzelheiten der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe aufklären und mit Ihnen gemeinsam das Antragsformular durcharbeiten, damit der Bewilligung von Prozesskostenhilfe nichts im Wege steht.